Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen
der Gemeinde Estenfeld
(Werbeanlagensatzung)



Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Estenfeld folgende Satzung:



§ 1
Gegen der Satzung, Geltungsbereich

  1. Diese Satzung betrifft die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und regelt insoweit besondere Anforderungen und Genehmigungspflichten.

  2. Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Estenfeld.


§ 2
Begriffsbestimmung

Werbeanlagen im Sinne der Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Automaten und die für Zettel und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen.

Ausgenommen sind Einrichtungen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden.


§ 3
Verbot für die Errichtung von Werbeanlagen

  1. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht.

  2. Unzulässig sind Werbeanlagen, die über die Gebäudehöhe hinaus ragen.

  3. Unzulässig sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung angebracht sind, außer zusammengefasste Hinweisschilder, die durch die Gemeinde Estenfeld zur Aufstellung gebracht werden, wobei Festlegungen über Größe, Farbe und Gestaltung von der Gemeinde gesondert getroffen werden.

  4. Unzulässig sind Werbeanlagen, die über dem öffentlichen Gehsteig oder Straßenraum hineinragen.





§ 4
Abweichungen

  1. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Art. 70 Abs. 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Estenfeld Abweichungen von den Bestimmungen des § 3 zulassen.

  2. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Estenfeld einzureichen.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fährlässig
  2. eine nach § 3 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.



Estenfeld, den 22. Mai 2007

GEMEINDE ESTENFELD
  
Michael Weber
1. Bürgermeister