BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG
ZUR
WASSERABGABESATZUNG (BGS-WAS)
DER GEMEINDE ESTENFELD

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Estenfeld
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:


§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde Estenfeld erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Estenfeld einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.


§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden .


§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragsfähige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet.  Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten.
       Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstat-tungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.


§ 6
Beitragssatz

der Beitrag beträgt

pro qm Grundstücksfläche        0,78 €
pro qm Geschoßfläche        3,77 €.



§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.


§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten, die für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS sind
     - mit Ausnahme der auf die Anschlussvorrichtung i.S. des § 3 WAS entfallenden Kosten
     - mit Ausnahme der Kosten, die auf Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich außerhalb der Grundstücke der Wasserabnehmer befinden
       in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.


§ 9
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund-, und Verbrauchsgebühren.

§ 9 a

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis        2,5 cbm        15,60 €
       bis        6,0 cbm        18,00 €
       bis        10,0 cbm        30,60 €
       über               10,0 cbm        55,20 €.
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Zähler verwendet, so erhöhen sich die vorstehenden Gebühren auf das Dreifache


§ 10
Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung
     entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde
     zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt  1,85 €  pro cbm entnommenen Wassers.


§ 11
Entstehen der Gebührenschuld

(1)         Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld.


§ 12
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebühren-schuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)         Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05. und 15.8. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.


§ 14
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.


§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 16
Übergangsregelung

  1. Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 18.12.1991 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht, oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 18.12.1991 ergibt, wird dieser nicht erhoben. Beitragsansprüche, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung - die Gültigkeit der Satzung vom 18.12.1991 unterstellt - bereits verjährt wären, werden nicht mehr geltend gemacht.
(2)         Abs. 1 gilt entsprechend für Tatbestände, die von der Satzung vom 17.12.1982 erfasst werden sollten.
(3) Die Grundstücksfläche gilt als abgegolten, soweit sie aufgrund der Satzungen vom 17.12.1982 oder vom 18.12.1991 bestandskräftig veranlagt wurde. Die Geschossfläche gilt in dem Umfang als abgegolten, in dem sie aufgrund der Satzung vom 18.12.1991 bestandskräftig veranlagt wurde, darüber hinaus gilt sie bei aufgrund der Satzung vom 17.12.1982 bestandskräftigen Beitragsbescheiden zu 110 qm je veranlagter Wohnungszahl als abgegolten.


§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

GEMEINDE ESTENFELD
  
Michael Weber
1. Bürgermeister