Verordnung zur Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen


Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt die Gemeinde Estenfeld folgende Verordnung:


§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Plakatständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.

  1. Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Gemeinde Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind (siehe Standortplan in der Anlage).


§ 2
Begriffsbestimmung

Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die

  1. an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder

  1. an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus, wahrgenommen werden können.


§ 3
Allgemeine Reglungen

  1. Für die Anbringung der Anschläge ist der Veranstalter verantwortlich. Beauftragt er Dritte mit dem Anbringen, so hat der Veranstalter diesen auf die Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen. Der Veranstalter haftet für die Einhaltung dieser Verordnung und der sonstigen zu beachtenden Vorschriften.

  1. Es ist verboten, Anschläge

a)        auf oder an Natur-, Kunst- und Naturdenkmälern anzubringen.

b)        an Bäumen, Verkehrszeichen, Zäunen, Straßenlampen und ähnlichem anzubringen.

c)        zu vernichten, zu beschmutzen oder zu beschädigen, abzureißen, unlesbar zu machen
oder vorhandene Anschläge ganz oder teilweise zu verdecken.



  1. Die verantwortliche natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, sobald der Zweck des Anschlages erfüllt ist oder die Anschläge beschmutzt, entstellt, verunstaltet sind oder sonst störend wirken, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen, zu entfernen.

  1. Die Plakate dürfen maximal DIN-A1-Format haben. Je Wahl (z. B. Landrat oder Bürgermeister, Landtag oder Bezirkstag) darf maximal 1 Plakat angebracht werden.


§ 4
Ausnahmen

  1. Von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 sind ausgenommen:

d)        Anschläge, die in ortsfesten Schaukästen, an Verkaufsstellen, in gewerblichen Räumen, an Schaufenstern und Ladentüren angebracht sind.

e)        Anschläge, die von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

f)        Anschläge öffentlich rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der Kirchen sowie die Bekanntmachungen von Vereinen und Verbänden, soweit sie an den üblichen Vereinskästen bzw. –tafeln angeheftet werden.

g)        Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

  1. Wahlplakate und ähnliche Anschläge können auch außerhalb der von der Gemeinde Estenfeld zum Anschlag bestimmten Standorte, außer denen in § 3 Abs. 2 geregelten Standorten angebracht werden, und zwar für die zu den Wahlen zugelassenen Parteien und Wählergruppen bzw. Antragsteller bei


    Europawahlen        6 Wochen vor dem Wahltermin
    Bundestagswahlen        6 Wochen vor dem Wahltermin
    Landtagswahlen        6 Wochen vor dem Wahltermin
    Kommunalwahlen        6 Wochen vor dem Wahltermin
    Volksbegehren        während der Dauer der Auslegung der
           Eintragungslisten
    Volksentscheiden        4 Wochen vor dem Abstimmungstermin.


    Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

  1. Im Übrigen kann die Gemeinde Estenfeld in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Hierfür muss eine Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz bei der Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld beantragt werden.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.


§ 6
Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 7
In-Kraft-Treten - Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Die Verordnung gilt 20 Jahre.



Estenfeld, den 08. Mai 2008

GEMEINDE ESTENFELD
  
Michael Weber
1. Bürgermeister