Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung –HVO)
Die Gemeinde Estenfeld erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl.S.152), folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Verbote
- Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
- Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde innerhalb der geschlossenen Ortschaft stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. Das Halten von Kampfhunden der Begriffsdefinition § 2 Abs.1 Buchst. a) wird untersagt. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
- Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
§ 2 Begriffsdefinitionen
- Als Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tiere anzusehen sind.
a) Bei den folgenden Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
b) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von den Buchst. a) erfassten Hunden.
c) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
- Als große Hunde i.S. des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen.
- Geschlossene Ortschaft ist der Bereich, der nach § 42 Abs. 3 StVO durch die Zeichen 310 und 311 als geschlossene Ortschaft gekennzeichnet ist.
- Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u.ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze.
Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtung usw.).
§ 3 Ausnahmen
Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
a) Blindenhunde
b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz.
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind
d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als dafür verantwortliche Person
- entgegen § 1 Abs. 2 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund in der geschlossenen Ortschaft umherlaufen lässt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten bzw. das Tier in den o.g. Bereichen von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, dieses Tier körperlich zu beherrschen;
- entgegen § 1 Abs. 3 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Estenfeld, den 10. September 2007
GEMEINDE ESTENFELD
Michael Weber
1. Bürgermeister