Satzung
über die Benutzung des gemeindeeigenen Grillplatzes
in der Gemeinde Estenfeld
Aufgrund Art 23 Bay. Gemeindeordnung (GO) und Art. 5 Abs.1 des Bay. Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Estenfeld folgende Satzung :
§ 1
Benutzungsart und –zweck
- Die gemeindeeigenen Grillplätze werden als öffentliche Einrichtung betrieben. Daraus erwächst für jeden Benutzer die Verpflichtung, diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln.
- Soweit der Benutzungszweck dem Charakter des Platzes entspricht, steht der gemeindeeigene Grillplatz den Vereinen und Verbänden, Schulen und sonstigen Gruppen für gemeinnützige, kulturelle, gesellige und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung. Wenn der Platz nicht von vorstehend genannten Gruppen in Anspruch genommen wird, kann er auch Privatpersonen für Privatveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
- Durch den Antrag auf Benutzung eines gemeindeeigenen Grillplatzes wird diese Satzung anerkannt. Eine Ausfertigung der Satzung wird mit der Benutzungsgenehmigung ausgehändigt.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
- Die Einrichtungen des gemeindeeigenen Grillplatzes darf nur zu den genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden.
- Die Benutzung des gemeindeeigenen Grillplatzes ist im Vorzimmer des Bürgermeisters rechtzeitig zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung wird in der Reihenfolge des Einganges der Anträge erteilt.
- Bestehen Zweifel darüber, ob der Zweck der beabsichtigten Benutzung mit dem Charakter des Grillplatzes zu vereinbaren ist, so entscheidet der Gemeinderat über den Antrag.
- Die Geräuschentwicklung auf dem gemeindeeigenen Grillplatz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Beschallungsanlagen sind nicht erlaubt. Die Wiedergabe von Musik, sowohl eigene als auch mittels Tonträger, ist nur bis 22.00 Uhr erlaubt. Ab 20.00 Uhr ist nur leise Musik erlaubt. Schall darf nicht auf angrenzende Grundstücke ausstrahlen. Evtl. anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter rechtzeitig zu entrichten. Um 02.00 Uhr ist die Nutzung des gemeindeeigenen Grillplatzes ganz einzustellen.
- Fahrzeuge dürfen nicht auf den gemeindeeigenen Grillplatz abgestellt werden. Sie sind außerhalb des gemeindeeigenen Grillplatzes so abzustellen, dass der Fahrzeugverkehr zu den Kleingartenanlagen nicht behindert wird.
- Die Abfälle sind vom Benutzer entsprechend den Bestimmungen des Landkreises Würzburg über Abfallentsorgung zu beseitigen.
- Für ein satzungswidriges Ablagern des Abfalls haftet der Träger der Veranstaltung gegenüber der Gemeinde.
- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die den Benutzern oder Besuchern des gemeindeeigenen Grillplatzes und seiner Einrichtung entstehen. Wird die Gemeinde wegen Schäden von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Träger der jeweiligen Veranstaltung verpflichtet, die Gemeinde von Ansprüchen frei zu halten.
- Der Träger der jeweiligen Veranstaltung haftet für alle von ihm oder von den Besuchern verursachten Beschädigungen und den Verlust von Einrichtungsgegenständen. Der angerichtete Schaden ist umgehend der Gemeindeverwaltung bzw. am Wochenende dem Bereitschaftsdienst zu melden. Der Wert der beschädigten oder verloren gegangenen Gegenstände ist der Gemeinde zu ersetzen.
- Den Anweisungen des Bürgermeisters bzw. seines Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anordnungen können die Benutzer des gemeindeeigenen Grillplatzes vom Platz verwiesen werden.
- Die Genehmigung zur Benutzung des gemeindeeigenen Grillplatzes wird von der Hinterlegung eines Sicherheitsbetrages in Höhe von 100,-- Euro abhängig gemacht. Der Betrag wird nach ordnungsgemäßem Verlassen des Platzes zurückgezahlt.
- Die Reinigung des Platzes hat bis spätestens 11.00 Uhr des Folgetages zu erfolgen.
§ 3
Benutzungsgebühr
- Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Grillplatzes beträgt 25,-- Euro täglich für jede nach § 2 Abs. 2 genehmigte Veranstaltung.
- Die Gebühr ist bei der Erteilung der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichten.
- Für den benutzten Grillplatz werden dann zusätzliche Gebühren erhoben, wenn sie nicht in einem sauberen Zustand verlassen bzw. zurückgegeben werden. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand im Einzelfall durch die Gemeinde festgesetzt.
§ 4
Befreiungen von der Benutzungsgebühr
- Die Schulen, Kindergärten in der Gemeinde sind von der Zahlung des Sicherheitsbetrages (§ 2 Abs. 9) und der Benutzungsgebühr (§ 3) befreit, wenn die Schule oder der Träger des Kindergartens der Veranstalter ist. Für auswärtige Schulen, Kindergärten wird jeweils die Hälfte des Sicherheitsbetrages und der Benutzungsgebühr berechnet.
- Die Genehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der evtl. gemäß § 3 Abs. 3 zu zahlenden Gebühr.
§ 5
Schlussbestimmungen
Der Platz sowie alle Räumlichkeiten und Einrichtungen sind nach der Veranstaltung zu reinigen. Die sanitären Anlagen sind sauber zu verlassen. Die Aufstellung einer Dixi-Toilette während der Veranstaltung ist zu gewährleisten.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- Euro geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gemeindeblatt für Estenfeld in Kraft.
Estenfeld, den 14. April 2008
GEMEINDE ESTENFELD
Michael Weber
1. Bürgermeister