1. Änderung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Estenfeld
Die Gemeinde Estenfeld erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des KAG in der gültigen Fassung folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
§ 1
§ 4 Grabplatzgebühren erhält folgende neue Fassung:
§ 4
Grabplatzgebühren
(1) Die Grabplatzgebühren betragen für die Dauer der Benutzungszeit für 25 Jahre
a) Reiheneinzelgrabstätten 400,-- €
b) Reihendoppelgrabstätten 700,-- €
c) Urnenreihengrabstätten 300,-- €
d) Urnenreihengrabstätten mit vergänglichen Urnen
für die Dauer der Benutzungszeit von 12 Jahren 144,-- €
(2) Bei Verlängerung und Neuerwerb des Benutzungsrechtes werden die Sätze nach Ziffer 1
berechnet.
(3) Bei Neubelegungen ist das Benutzungsrecht für das Grab so zu verlängern, dass zumindest
eine Laufzeit entsprechend der Ruhefrist seit der letzten Belegung erreicht wird. Das Be-
nutzungsrecht ist für die erforderliche Zeit neu zu erwerben. Für jedes angefangene Jahr
wird 1/25 der Gebühr nach Ziffer 1, mindestens jedoch 12,-- €, erhoben.
(4) Bei Beerdigungen von Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Gemeinde-
gebiet hatten, wird zusätzlich eine Sondergebühr erhoben. Diese beträgt das Doppelte der
Gebühren nach den Absätzen 1 - 3.
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Überführungs- und Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine
Gebühr von 18,-- €
pro angefangenen Tag erhoben.
(2) Die Gebühren für die Grabherstellung in einer Tiefe
von 2,40 m betragen 495,-- €
in einer Tiefe von 1,80 m 410,-- €
bei einem Urnengrab 110,-- €
einschließlich Aushebung und Schließung des Grabes sowie Erdabfuhr.
(3) Das Fahren bzw. Tragen des Sarges oder der Urne zur
Grabstätte und die Einsenkung des Sarges oder der Urne
wird von Sargträgern vollzogen.
Hierfür sind bei Sargbestattung 120,-- €
bei Urnenbestattung 50,-- €
zu entrichten.
(4) entfällt.
§ 6 enthält folgende neue Fassung:
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben
(1) Gebühren für die Erlaubnis zur einmaligen Aufstellung eines Grabdenkmales bzw. für die
Erteilung einer Berechtigungskarte für die Zulassung von Arbeiten im gemeindliche
Friedhof nach § 7 Abs. 3 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Estenfeld 12,-- €.
(2) Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales gemäß § 20 der Sat-
zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Estenfeld 50,-- €.
§ 7 erhält folgende neue Fassung:
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 11.02.2003 außer Kraft.
Estenfeld, den 14.02.2005
GEMEINDE ESTENFELD
Rosalinde Schraud
2. Bürgermeisterin