1. Änderung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Estenfeld


Die Gemeinde Estenfeld erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des KAG in der gültigen Fassung folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:


§ 1

§ 4 Grabplatzgebühren erhält folgende neue Fassung:

§ 4
Grabplatzgebühren

(1) Die Grabplatzgebühren betragen für die Dauer der Benutzungszeit für 25 Jahre

a) Reiheneinzelgrabstätten        400,-- €
b) Reihendoppelgrabstätten        700,-- €
c) Urnenreihengrabstätten        300,-- €
d) Urnenreihengrabstätten mit vergänglichen Urnen
    für die Dauer der Benutzungszeit von 12 Jahren        144,-- €

(2) Bei Verlängerung und Neuerwerb des Benutzungsrechtes werden die Sätze nach Ziffer 1
      berechnet.

(3) Bei Neubelegungen ist das Benutzungsrecht für das Grab so zu verlängern, dass zumindest
     eine Laufzeit entsprechend der Ruhefrist seit der letzten Belegung erreicht wird. Das Be-
     nutzungsrecht ist für die erforderliche Zeit neu zu erwerben. Für jedes angefangene Jahr
     wird 1/25 der Gebühr nach Ziffer 1, mindestens jedoch 12,-- €, erhoben.

(4) Bei Beerdigungen von Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Gemeinde-
     gebiet hatten, wird zusätzlich eine Sondergebühr erhoben. Diese beträgt das        Doppelte der
     Gebühren nach den Absätzen 1 - 3.



§ 5 erhält folgende neue Fassung:

§ 5
Überführungs- und Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine
     Gebühr von        18,-- €
     pro angefangenen Tag erhoben.

(2) Die Gebühren für die Grabherstellung in einer Tiefe
     von 2,40 m betragen        495,-- €
     in einer Tiefe von 1,80 m        410,-- €
     bei einem Urnengrab        110,-- €
     einschließlich Aushebung und Schließung des Grabes sowie Erdabfuhr.

(3) Das Fahren bzw. Tragen des Sarges oder der Urne zur
     Grabstätte und die Einsenkung des Sarges oder der Urne
     wird von Sargträgern vollzogen.
     Hierfür sind bei Sargbestattung        120,-- €
     bei Urnenbestattung        50,-- €
     zu entrichten.

(4) entfällt.



§ 6 enthält folgende neue Fassung:

§ 6
Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

(1) Gebühren für die Erlaubnis zur einmaligen Aufstellung eines Grabdenkmales bzw. für die
      Erteilung einer Berechtigungskarte für die Zulassung von Arbeiten im gemeindliche
      Friedhof nach § 7 Abs. 3 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
     Gemeinde Estenfeld 12,-- €.

(2) Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales gemäß § 20 der Sat-
     zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Estenfeld 50,-- €.



§ 7 erhält folgende neue Fassung:

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 11.02.2003 außer Kraft.


Estenfeld, den 14.02.2005

GEMEINDE ESTENFELD



Rosalinde Schraud
2. Bürgermeisterin