Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Gemeinde Estenfeld; Landkreis Würzburg

Die Gemeinde Estenfeld erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Estenfeld:

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Estenfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a)        Friedhof in der Joseph-Knapp-Straße
b)        Friedhof am Elsweg
c)        Friedhof im Gemeindeteil Mühlhausen

§ 2
Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Estenfeld.  Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Estenfeld waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.  Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde zugelassen werden.

§ 3
Bestattungsbezirke

(1)        Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der Joseph-Knapp-Straße und am Elsweg.  Er umfaßt das Gebiet der Gemarkung Estenfeld.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes im Gemeindeteil Mühlhausen.  Er umfaßt das        Gebiet der Gemarkung Mühlhausen.
(2)        Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen.  Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung

(1)        Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.  Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2)        Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.  Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen.
(3)        Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten bzw.  Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde Estenfeld in andere Grabstätten umzubetten.  Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden.  Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4)        Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Estenfeld kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.  Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.





II.
Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

(1)        Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeit für den Besuch geöffnet.
(2)        Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 6
Verhalten auf dem Friedhof

(1)        Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.  Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.
(2)        Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a)        die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
b)        Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c)        an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d)        ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e)  Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
       beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7
Gewerbetreibende

(1)        Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für        Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2)        Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
       Handwerksrolle eingetragen sind.  Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3)        Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte.
(4)        Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.  Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5)        Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.  In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6)        Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.  Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.  Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.  Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7)        Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.  Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
Bestattungsvorschriften

§ 8
Allgemeines

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Gemeinde anzumelden.  Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.  Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

§ 9
Särge

(1)                Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.  Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2)        Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.  Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10
Ausheben der Gräber

(1)        Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)        Ausnahmen von Abs. 1 kann die Gemeinde zulassen, wobei dann Haftung und sicherheitsrechtliche Vorschriften auf den jeweils Ausführenden übergehen.

§ 11
Bestattung

(1)        Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.  Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel spätestens am 3. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.  Leichen, die nicht binnen 6 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw.  Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(2)        Die Bestattung wird durch die Gemeinde oder durch die von der Gemeinde beauftragten Personen durchgeführt.
(3)                Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschen unter der Erde zu verstehen.  Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab aufgefüllt ist.
(4)                Die Bestellung eines Grabes muß mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
(5)        Der Sarg wird spätestens vor Beginn der Bestattungsfeierlichkeiten geschlossen.

§ 12
Ruhezeit

(1)        Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Gemeinde Estenfeld 25 Jahre.
(2)        Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.

§ 13
Umbettungen
       (1)        Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)        Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.  Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3)        Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4)        Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten bzw.  Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten.
(5)        Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt.  Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)        Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7)        Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)        Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.
Grabstätten

§ 14
Allgemeines

(1)        Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reiheneinzelgrabstätten,
b) Reihendoppelgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten.
(2)        Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§15
Reiheneinzelgrabstätten

(1)                Es werden Reiheneinzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und abgegeben werden, eingerichtet.  Sie haben die Abmessungen Länge 2,20 m und Breite 1,00 m.
(2)                In jeder Reiheneinzelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden.  Die Erstbelegung muß auf 2,40 m Tiefe erfolgen.
(3)        Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher schriftlich bekanntgemacht.

§ 16
Doppelreihengrabstätten

(1)                Es werden Doppelreihengrabstätten eingerichtet.  Sie haben die Abmessungen Länge        2,20 m und Breite 2,00 m.
(2)         Die Erstbelegung jeder Grabseite muß auf 2,40 m Tiefe erfolgen.

§ 17
Urnenreihengrabstätten

(1)        Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)        Urnenreihengrabstätten,
b)        Reiheneinzelgrabstätten,
c)        Reihendoppelgrabstätten.
(2)        Es werden Urnenreihengrabstätten im Friedhof Am Elsweg eingerichtet.  Sie haben die Maße 1 m x 1 m.
(3)        Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(4)        In einer Urnenreihengrabstätte dürfen maximal 4 Urnen bestattet werden.  Dasselbe gilt bei Reiheneinzelgrabstätten und Reihendoppelgrabstätten jeweils anstatt einer Sargbestattung.
(5)    Die Tiefe bei Urnenbestattungen wird auf 0,80 Meter festgelegt.
(6)        Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten.

§ 18
Rechte an Grabstätten

(1)                Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.  An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.  Grabplätze werden nur bei tatsächlichem Bedarf zugewiesen.
(2)        Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
(3)         Die Dauer des Benutzungsrechts wird für alle Gräber auf 25 Jahre festgesetzt.
(4)        Das Benutzungsrecht an einem Grabe kann auf Antrag von der Gemeinde gegen Zahlung einer weiteren Gebühr verlängert werden.
(5)         In den Doppelgräbern können der Erwerber (Berechtigter) und seine Angehörigen bestattet werden.  Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, an Kindesstatt angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der Genannten.
(6)        Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die Dauer der Ruhefrist auf die in Abs. 5 genannten Personen in der genannten Reihenfolge über.
(7)        Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei zu beantragen.  Die erfolgte Umschreibung wird bescheinigt.

V.
Gestaltung der Grabstätten

§ 19
A) Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1)        Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach Erwerb oder Beisetzung gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß instandzuhalten.
(2)        Werden Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend angelegt, so werden diese auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet.
(3)        Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.  Der Gemeinderat kann für bestimmte Friedhöfe, Abteilungen und Gräberarten besondere Vorschriften über die Aufstellung und Beschaffenheit der Grabmäler und die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
(4)        Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Benutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.
(5)        Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. Die Grabflächen und die Pflanzflächen müssen die gleiche Höhe haben wie der angrenzende Plattenbelag oder die angrenzende Rasenfläche.
(6)        Grabeinfassungen sind nicht gestattet.


B) Besondere Gestaltungsgrundsätze für den Friedhof am Elsweg:

1.)        Die Grabflächen dürfen nicht mit Kies bestreut werden, auch dürfen keine Trittplatten verlegt werden.
2.)        Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Nutzungsberechtigten stehen folgende Flächen vor dem Grabdenkmal zur Verfügung:

       bei Reihengrabstätten:
       Breite                        Länge
       1,00                        2,20

       bei Reihendoppelgrabstätten:
       Breite                        Länge
       2,00                        2,20

       bei Urnengrabstätten:
       Breite                        Länge
       1,00                        1,00

§ 20
Grabdenkmäler

(1)        Die Errichtung von Grabdenkmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Genehmigung der Gemeinde. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Art und Größe        der Grabdenkmäler beziehen.
(2)        Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.  Ohne Genehmigung erstellte Grabdenkmäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
(3)        Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen.  Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4)        Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(5)        Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(6)        Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrage Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehenden Beschädigungen anderer Grab- und Friedhofsanlagen.  Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Aufstellung von Grabdenkmälern ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 21
Größe und Beschaffenheit der Grabdenkmäler

1.)        Grabdenkmäler auf Einzel- und Doppelgräbern dürfen eine Höhe von 1,20 m über dem Erdboden nicht überschreiten. Die Stärke der Steingrabdenkmäler muß mindestens 14 cm, darf aber höchstens 25 cm betragen. Falls ein Grabdenkmal auf einem Sockel erstellt wird, darf die Stärke des Sockels höchstens 30 cm und die Höhe desselben höchstens 20 cm betragen. Die Breite der Grabdenkmäler einschließlich Sockel darf bei Einzelgräbern 70 cm und bei Doppelgräbern 165 cm nicht überschreiten.
2.)        Von den in Abs. 1 festgesetzten Maßen kann der Gemeinderat im Einzelfall auf Antrag Abweichungen zulassen. Der Benutzungsberechtigte hat sich allerdings dann zu verpflichten, daß das Grabdenkmal auf eigene Kosten fachmännisch entfernt und wieder aufgestellt wird, wenn es aufgrund der abweichenden Maße bei Bestattungen oder sonstigen gemeindlichen Handlungen auf dem Friedhof stört.
3.)        Die Art, Ausführung und Bearbeitung der Grabdenkmäler ist dem        Benutzungsberechtigten anheimgestellt.
4.) Der Benutzungsberechtigte ist für den sicheren Zustand des Grabdenkmales verantwortlich.



§ 22
Erhaltung und Entfernung

(1)        Der Zustand der Grabdenkmäler wird ggf. von der Gemeinde überwacht.  Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.  Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten der Benutzungsberechtigten beseitigen.
(2)        Die nach § 20 errichteten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.  Sie sind jedoch nach Ablauf des Benutzungsrechts innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.  Nicht entfernte Denkmale u.a. gehen nach Ablauf der 3-Monatsfrist in das Eigentum der Gemeinde über.  Die vorher Benutzungsberechtigten sind davon zu verständigen.
(3)        Geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege.  Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

§ 23
Haftung

Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben entstehen.  Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Benutzungsberechtigte, deren Beauftragte oder sonstige, nicht von der Gemeinde beauftragte Personen entstehen.

§ 24
Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen . Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.  Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 25
Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung von Gebühren, werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.

§ 26
Übergangsregelung

Für bestehende Grabstätten und Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden wird zur Beseitigung der satzungswidrigen Zustände eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeräumt.

§ 27
Inkrafttreten

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Estenfeld in der letztgültigen Fassung vom 4.12.1997 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Estenfeld, den 30. April 1998

GEMEINDE ESTENFELD

Heinz Bär, 1. Bürgermeister


Nach dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 08.07.1994 (GVBl. S. 553) ist mit Wirkung vom 01.08.1994 die Genehmigungspflicht für die kommunalen Abgabesatzungen entfallen. Die vorgenannte Satzung ist deshalb genehmigungsfrei und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.

Estenfeld, den 30. April 1998

GEMEINDE ESTEFNELD

Heinz Bär, 1. Bürgermeister