Gebührensatzung zur Satzung zur Regelung der Erdaushub-
entsorgung in der Gemeinde Estenfeld
Aufgrund Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zu Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Kommunalunternehmens des Landkreises Würzburg vom 02.03.2005 zur Übertragung der Entsorgung von Erdaushub auf die Gemeinde Estenfeld erlässt die Gemeinde Estenfeld folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Estenfeld erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Erdaushubentsorgungseinrichtung Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Erdaushubentsorgungseinrichtung der Gemeinde benutzt. Benutzer ist, wer Erdaushub i.S.v. § 1 Abs. 1 der Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung in der Gemeinde Estenfeld an der Deponie anliefert oder anliefern lässt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentatbestand
Für jede Benutzung der öffentlichen Erdaushubentsorgungseinrichtung wird eine Gebühr erhoben.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Gebühr bestimmt sich nach der Menge des angelieferten Erdaushubs, gemessen in Kubikmeter.
§ 5
Höhe der Gebühr
Die Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Erdaushubentsorgungseinrichtung beträgt für jeden angefangenen Kubikmeter 5,00 €.
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme des Erdaushubs an der Deponie.
§ 7
Gebührenschuld und Fälligkeit
- Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Erdaushubentsorgungseinrichtung werden durch Gebührenrechnung festgesetzt. Die Gebühr wird 14 Tage nach erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.
- Eine Gebührenschuld bis zum Betrag von 10,00 € ist bei Anlieferung in bar an den Beauftragten der Gemeinde zu entrichten. In diesem Fall wird die Gebührenschuld mit dem Entstehen fällig. Auf eine Gebührenrechnung kann verzichtet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
GEMEINDE ESTENFELD
Michael Weber
1. Bürgermeister