BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS)
DER GEMEINDE ESTENFELD
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Estenfeld
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde Estenfeld erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Estenfeld einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht.
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragsfähige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserleitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der durch Beiträge abzudeckende Aufwand wird zu 30% nach der Summe der Grundstücksflächen und zu 70% nach der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der Beitrag beträgt:
pro qm Grundstücksfläche 1,25 €
pro qm Geschossfläche 6,03 €
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers berechnet, das der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossene Grundstücken als Abwasser zugeführt werden.
(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden 15 cbm/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler oder - wenn Wasser aus anderen Anlagen bezogen wird - durch sonstige geeignete Messeinrichtungen, die von der Gemeinde als Einrichtungsträger installiert werden, ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler oder eine sonstige geeignete Messeinrichtung nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder der sonstigen Messeinrichtung oder deren Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler oder die sonstiger Messeinrichtungen den wirklichen Wasserverbrauch nicht angeben.
Der Nachweis der zurückgehaltenen Wassermenge, die auf dem Grundstück für die Gartenbewässerung verwendet wird, obliegt ebenfalls dem Gebührenpflichtigen. Er kann ausschließlich mittels eines vom Einrichtungsträger auf Kosten des Gebührenpflichtigen installierten zusätzlichen Wasserzählers geführt werden.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 cbm / Jahr als Nachweis der zurückgehaltenen Wassermenge. Maßgebend ist die am 03. Dezember des Vorjahres gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht.
(4) Vom Abzug nach Abs. 2 und Abs. 3 sind ausgeschlossen:
1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
3. Wassermengen bis zu 12 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt.
(5) Der Anteil des Grundstückes an der Niederschlagswasserableitung in die gemeindliche Entwässerungsanlage bestimmt sich nach dem Ausmass seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteill der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundfläche an. Er stellt den Mittelwert aus der örtlichen Bebauung dar und beruht im wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke,
Der Gebietsabflussbeiwert beträgt
a) im bebauten Altortkern 0,7
b) in Neubau- und Siedlungsgebieten
bei Einzelhausbebauung 0,4
bei Reihen- bzw. Dopüpelhausbebauung 0,5
c) bei gemischter und gewerblicher Bebauung mindestens 0,8 maximal jedoch
nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche.
Auf Antrag wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassereinleitung herangezogen, soweit sich gegenüber der Berechnung nach Abs.5 Ziff a bis c eine Differenz von mindestens 50 qm ergibt. Die Nachweispflicht obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Soweit der Gebührenpflichtige eine Zisterne als Eigengewinnungsanlage betreibt, wird die an die Zisterne angeschlossene Fläche zur Niederschlagswassereinleitungsgebühr nicht herangezogen. Die Nachweispflicht obliegt dem Gebührenpflichtigen Soweit aus den Zisternen Brauchwasser entnommen wird, das der Kanalisation zugeführt wird, gilt die Regelung bezüglich Zuführung von Wasser aus der Eigengewinnungsanlage nach § 10 Abs. 2.
Von Amts wegen wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassereinleitung herangezogen, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass die nach Abs. 5 Ziff a bis c ermittelte Fläche um mehr wie 50 qm überschritten ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet der Gemeinde auf Aufforderung prüfbare Planunterlagen zur jeweiligen Flächenermittlung vorzulegen.
(6) Die Gebühr beträgt
a) je cbm Schmutzwasseranteil (§ 10 Abs.2) 0,93 €
b) je qm Niederschlagswasseranteil (§10 Abs.5) 0,12 €
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12
Gebührenabschläge
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 30 %. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 13
Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
§ 14
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 17
Übergangsregelung
(1) Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 18.12.1991 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht, oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 18.12.1991 ergibt, wird dieser nicht erhoben. Beitragsansprüche, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung - die Gültigkeit der Satzung vom 18.12.1991 unterstellt - bereits verjährt wären, werden nicht mehr geltend gemacht.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Tatbestände, die von der Satzung vom 02.12.1982 erfasst werden sollten.
(3) Die Grundstücksfläche gilt als abgegolten, soweit sie aufgrund der Satzungen vom 02.12.1982 oder vom 18.12.1991 bestandskräftig veranlagt wurde. Die Geschossfläche gilt in dem Umfang als abgegolten, in dem sie aufgrund der Satzung vom 18.12.1991 bestandskräftig veranlagt wurde, darüber hinaus gilt sie bei aufgrund der Satzung vom 02.12.1982 bestandskräftigen Beitragsbescheiden zu 110 qm je veranlagter Wohnungszahl als abgegolten.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt hinsichtlich der Regelung nach den § 10, 11 und 12 rückwirkend zum 01.01.2003 und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Estenfeld, den 9. Februar 2004
GEMEINDE ESTENFELD
Michael Weber
1. Bürgermeister